CPNP-Anmeldung Schritt für Schritt — und wann Sie uns dafür nicht brauchen
Diese Seite ist eine Übersetzung des englischen Originals. Bei Abweichungen zwischen den beiden Fassungen ist die englische Fassung maßgeblich.
Das CPNP-Portal ist kostenlos
Das Cosmetic Product Notification Portal (CPNP) wird von der Europäischen Kommission betrieben, und es kostet nichts. Es gibt keine Anmeldegebühr. Auch eine Gebühr pro Produkt erhebt die Kommission nicht.
Das sagen wir zuerst, weil ein großer Teil der Inhalte zur CPNP-Anmeldung von Anbietern stammt, die die Notifizierung als eigenen Rechnungsposten verkaufen — und wer über eine Suche hier landet, hat diese grundlegende kommerzielle Tatsache meist noch nicht gehört. Wenn Ihnen jemand eine CPNP-Notifizierung in Rechnung stellt, berechnet er die Arbeit dahinter und die Rolle, die zur Einreichung berechtigt — nicht das Portal.
Mein Produkt prüfen — kostenlos
Fügen Sie die öffentliche Listing-URL des Produkts ein. Wir prüfen, welche der acht Pflichten sichtbar erfüllt sind — kostenlos, während Sie warten — eine Durchsicht des öffentlich sichtbaren Textes, keine Sicherheitsbewertung.
Keine öffentliche Seite, oder die Liste steht nur auf der Verpackung? Stattdessen einfügen
Wer die CPNP-Notifizierung vornehmen darf
Die Pflicht liegt bei der verantwortlichen Person. Vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels übermittelt die verantwortliche Person die erforderlichen Angaben auf elektronischem Weg an die Kommission (Art. 13 Abs. 1, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Art. 13 Abs. 2 fügt derselben Person eine zweite Pflicht hinzu: Wird das Produkt in Verkehr gebracht, notifiziert die verantwortliche Person der Kommission das Originaletikett und, sofern ausreichend lesbar, eine Fotografie der entsprechenden Verpackung.
Art. 13 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 4 erlegen Händlern engere, eigenständige Pflichten auf: den Fall, dass ein Händler ein in einem Mitgliedstaat bereits in Verkehr gebrachtes Produkt in einem anderen Mitgliedstaat bereitstellt und dabei ein Element der Kennzeichnung übersetzt, und den Fall eines vor dem 11. Juli 2013 in Verkehr gebrachten Produkts, das ab diesem Tag nicht mehr in Verkehr gebracht wird und das ein Händler später in einem Mitgliedstaat einführt, wobei der Händler die verantwortliche Person unterrichtet und diese der Kommission notifiziert. Es stimmt also nicht, dass ausschließlich eine verantwortliche Person je etwas notifizieren kann. Richtig ist: Die Pflicht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 — die Notifizierung, an die Sie denken, für ein Produkt, das in Verkehr gebracht wird — liegt bei der verantwortlichen Person.
Deshalb scheitert der Alleingang für eine Marke außerhalb der EU, und der Grund ist strukturell, nicht verfahrenstechnisch. Ein kosmetisches Mittel darf nur dann auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, wenn eine verantwortliche Person innerhalb der Union benannt ist (Art. 4 Abs. 1, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Fehlt eine verantwortliche Person, gibt es keine Person, die die Pflicht aus Art. 13 Abs. 1 für Sie trägt — und daran ändert auch ein einfaches Formular nichts.
Das rückt das Problem ehrlich zurecht: Der Engpass ist nicht die Notifizierung. Es ist, dass eine in der Union niedergelassene Person die Rolle innehaben muss — die Notifizierung ergibt sich daraus.
Was Sie bei der CPNP-Anmeldung einreichen
Art. 13 Abs. 1, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 listet die Angaben auf, die die verantwortliche Person vor dem Inverkehrbringen des Produkts übermittelt:
- die Kategorie des kosmetischen Mittels und seinen Namen bzw. seine Namen, durch den/die die spezifische Identifizierung möglich ist;
- den Namen und die Anschrift der verantwortlichen Person, bei der die Produktinformationsdatei leicht zugänglich gemacht wird;
- das Herkunftsland, im Falle eines importierten Produkts;
- den Mitgliedstaat, in dem das Produkt in Verkehr gebracht werden soll;
- die Kontaktdaten einer natürlichen Person, die im Bedarfsfall erreicht werden kann;
- das Vorhandensein von Nanomaterialien, ihre Identifizierung und die vernünftigerweise vorhersehbaren Expositionsbedingungen;
- Name und CAS- oder EG-Nummer etwaiger CMR-Stoffe der Kategorie 1A oder 1B;
- die Rahmenrezeptur, um bei schwierigen Vorkommnissen eine rasche und geeignete medizinische Behandlung zu ermöglichen.
Das Originaletikett und – sofern ausreichend lesbar – eine Fotografie der entsprechenden Verpackung werden notifiziert, wenn das Produkt in Verkehr gebracht wird (Art. 13 Abs. 2, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009).
Bei zweien davon steckt die eigentliche Arbeit. Die Rahmenrezeptur muss stimmen, denn sie ist es, was eine Giftnotrufzentrale um drei Uhr morgens liest. Und die Kennzeichnung muss die Kennzeichnung sein, die Sie tatsächlich drucken — die Notifizierung kann also nicht fertig sein, bevor es die Druckvorlage ist.
Die CPNP-Registrierung Schritt für Schritt
- Ein EU-Login-Konto anlegen. Das ist das Single-Sign-on der Kommission; das Portal liegt dahinter.
- Die Organisation der verantwortlichen Person im Portal registrieren, mit der Anschrift, an der die Produktinformationsdatei geführt wird (Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1).
- Zuerst die Datei und den unterzeichneten Bericht fertigstellen. Die Notifizierung fragt, wo die Datei geführt wird. Lautet die Antwort „noch nirgends“, notifizieren Sie ein Produkt, das Sie nicht bewertet haben — und die Pflichten aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 greifen vor dem Inverkehrbringen, nicht danach.
- Das Produkt anlegen, mit einem Namen, der es spezifisch identifiziert, und seiner Kategorie.
- Die Rahmenrezeptur eintragen, etwaige Nanomaterialien und etwaige CMR-Stoffe der Kategorie 1A oder 1B.
- Die Kennzeichnung und das Foto der Verpackung hochladen.
- Die Kontaktperson benennen, die im Notfall erreichbar ist.
- Vor dem Inverkehrbringen einreichen — Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt (Art. 2 Abs. 1 Buchst. h), und „Gemeinschaft“ ist in der Verordnung als Union zu lesen.
- Die Referenz aufbewahren und die Notifizierung mit dem Produkt in Einklang halten. Ändert sich das Etikett, ändert sich die Notifizierung.
Das Problem der meisten Menschen mit der CPNP-Anmeldung ist nicht Schritt 4. Es ist, dass die Schritte 1 bis 3 nie erledigt wurden — und im Portal wird das offensichtlich.
Wann Sie uns dafür nicht brauchen
Einen solchen Abschnitt konnten wir auf der Seite eines Wettbewerbers nicht finden — deshalb steht er hier ganz offen.
Sie brauchen uns nicht, wenn Sie in der EU niedergelassen sind und Ihre eigene verantwortliche Person sind. Sie können sich selbst im Portal registrieren und Ihre eigenen Produkte notifizieren. Es ist ein Formular. Es ist mühsam, und es ist kostenlos. Was Sie weiterhin von jemand anderem brauchen, ist die Sicherheitsbewertung, denn dafür ist eine Person mit der Qualifikation nach Art. 10 Abs. 2 nötig — die Notifizierung selbst ist tatsächlich Ihre eigene Aufgabe.
Sie brauchen uns nicht, wenn Ihr Produkt kein kosmetisches Mittel ist. Eine Kerze, ein Stäbchendiffusor, ein Raumspray, ein Nahrungsergänzungsmittel, ein Gerät: kein kosmetisches Mittel nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, keine CPNP-Notifizierung, ganz andere Regeln. Das sagen wir Ihnen lieber in der kostenlosen Prüfung, als Ihnen eine Notifizierung zu verkaufen, die Sie nicht brauchen.
Sie brauchen uns nicht, wenn Sie Händler eines Produkts sind, das eine andere Person bereits unter ihrem eigenen Namen auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht hat. Deren verantwortliche Person trägt die Pflicht aus Art. 13. Fordern Sie dort Nachweise an, statt eine eigene Datei parallel aufzubauen. (Wenn Sie umetikettieren oder übersetzen, prüfen Sie Art. 13 Abs. 3 genau — das ist ein Fall, in dem eine Pflicht bei Ihnen liegt.)
Sie brauchen uns nicht, wenn Sie überhaupt kein Produkt auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen.
Wenn Sie außerhalb der EU niedergelassen sind, brauchen Sie wahrscheinlich doch jemanden. Nicht weil die Notifizierung schwierig ist, sondern weil nach Art. 4 Abs. 1 eine juristische oder natürliche Person innerhalb der Union benannt sein muss, bevor das Produkt überhaupt in Verkehr gebracht werden kann. Bei einem importierten Produkt ist der Importeur die verantwortliche Person, sofern er nicht durch schriftliches Mandat eine innerhalb der Union niedergelassene Person benennt, die die Rolle schriftlich annimmt (Art. 4 Abs. 5, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Diese Person ist es, die notifiziert.
Wir können durch schriftliches Mandat als Ihre verantwortliche Person in der EU benannt werden. Wie das funktioniert →
Was es kostet
Die CPNP-Anmeldung ist Teil der Registrierungsstufe und kein zusätzlicher Posten. Sie zahlen nicht extra für ein Portal-Formular, das die Kommission kostenlos bereitstellt — berechnet wird die Arbeit dahinter und die Rolle, die sie erst möglich macht.
Was jede Stufe umfasst und was sie kostet, steht auf der Preisseite. Sie erhalten ein schriftliches Festpreisangebot für Ihre Produkte, bevor die Arbeit beginnt: was enthalten ist, was nicht, und was als Variante zählt.
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Fügen Sie die öffentliche Listing-URL des Produkts ein. Wir prüfen, welche der acht Pflichten sichtbar erfüllt sind — kostenlos, während Sie warten — eine Durchsicht des öffentlich sichtbaren Textes, keine Sicherheitsbewertung.
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Häufige Fragen
Ist die CPNP-Anmeldung kostenlos?
Das Portal ist kostenlos. Es gibt keine Gebühr der Kommission. Berechnet wird, wenn überhaupt, die Arbeit und die Rolle.
Kann ich die CPNP-Notifizierung selbst vornehmen?
Wenn Sie in der EU niedergelassen und Ihre eigene verantwortliche Person sind: ja. Sind Sie außerhalb der EU, liegt die Pflicht aus Art. 13 Abs. 1 bei einer innerhalb der Union benannten verantwortlichen Person (Art. 4 Abs. 1) — die Frage ist also nicht, ob Sie das Formular ausfüllen können.
Wie melde ich ein Produkt im CPNP-Portal an — was brauche ich zuerst?
Ein EU-Login-Konto, eine registrierte verantwortliche Person mit einer Anschrift, an der die Datei geführt wird, einen fertigen und unterzeichneten Sicherheitsbericht, eine Produktinformationsdatei, eine Rahmenrezeptur und die Kennzeichnung, die Sie tatsächlich drucken.
Muss ich jede Farbnuance einzeln notifizieren?
Das hängt davon ab, wie die Produktreihe aufgebaut ist und wie Produktidentität und Rahmenrezeptur aussehen. Wir beantworten das anhand Ihrer tatsächlichen Reihe, nicht mit einer Faustregel.
Kann ich ohne verantwortliche Person notifizieren?
Die Pflicht aus Art. 13 Abs. 1 liegt bei der verantwortlichen Person, und ein kosmetisches Mittel darf nur dann auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, wenn eine solche innerhalb der Union benannt ist (Art. 4 Abs. 1). Die engeren Händlerpflichten aus Art. 13 Abs. 3 und 4 sind ein anderer Fall, kein Umweg.
Wie lange dauert die CPNP-Anmeldung?
Die Einreichung selbst ist ein Formular. Was Zeit braucht, ist alles, was vorher existieren muss — der Bericht, die Datei, die Druckvorlage.
Steht eine CPNP-Nummer auf dem Etikett?
Die Kennzeichnungsanforderungen stehen in Art. 19. Dort sind Name und Anschrift der verantwortlichen Person vorgeschrieben (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a). Schicken Sie uns Ihre Druckvorlage, und wir markieren, was Art. 19 tatsächlich verlangt.
Was passiert, wenn meine Rezeptur so nicht notifizierbar ist?
Dann erfahren Sie das in der kostenlosen Prüfung, bevor Sie ein Portal-Konto anlegen — die Reihenfolge, die die meisten Menschen genau andersherum machen.
Jeder Eintrag der Anhänge II–VI, konsolidiert am 18. Mai 2026 — 2.385 Einträge, 36.023 Stoffe — täglich gegen EUR-Lex, CosIng, SCCS und IFRA abgeglichen. Jeder Bericht wird von David Vandevoort, Apotheker (Master, KU Leuven; PhD, KU Leuven 2010), unterzeichnet.
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