Duftstoff-Allergene: Die Kennzeichnungsfrist vom 31. Juli 2026 ist vorbei. Das bedeutet es für Ihr Produkt.
Diese Seite ist eine Übersetzung des englischen Originals. Bei Abweichungen zwischen den beiden Fassungen ist die englische Fassung maßgeblich.
Die meisten Seiten zu dieser Frist wurden geschrieben, bevor sie ablief. Dieser Beitrag entstand danach — und das ändert die Antwort.
Die zwei Daten — und wo wir dazwischen stehen
Die Verordnung (EU) 2023/1545 der Kommission vom 26. Juli 2023 ändert die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 hinsichtlich der Kennzeichnung von Duftstoff-Allergenen in kosmetischen Mitteln (ABl. L 188 vom 27.7.2023, S. 1). Ihr Anhang enthält Übergangs-Fußnoten, und die sind nicht alle gleich formuliert. Fußnote (*1) lautet:
Kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und bei denen die Einschränkung/en nicht eingehalten wird/werden, dürfen bis zum 31. Juli 2026 in der Union in Verkehr gebracht werden und bis zum 31. Juli 2028 auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.
Prüfen Sie, welche Fußnote beim Eintrag für Ihren Stoff steht, bevor Sie sich darauf verlassen — Fußnote (*2) etwa gewährt dieselben zwei Daten nur Produkten, die die am 15. August 2023 geltenden Beschränkungen einhalten.
Zwei Daten. Das eine ist verstrichen. Das andere noch nicht.
Das sind nicht zwei Arten, dasselbe zu sagen. Die Verordnung definiert beide Begriffe getrennt. Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Art. 2 Abs. 1 Buchst. g, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt (Art. 2 Abs. 1 Buchst. h, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Die Verordnung spricht von der „Gemeinschaft“; lesen Sie das als Union.
Die praktische Lage am 20. September 2026 sieht also so aus:
- Ware, die Sie am oder vor dem 31. Juli 2026 in der Union in Verkehr gebracht haben, darf weiter bereitgestellt werden — verkauft, verteilt, weitergegeben — bis zum 31. Juli 2028.
- Alles, was Sie ab dem 1. August 2026 in der Union in Verkehr bringen, muss die neue Kennzeichnung tragen. Für neue Ware gibt es keinen Übergang mehr. Dieses Fenster schloss sich am 31. Juli 2026.
Wenn Sie Seiten gelesen haben, die das als Countdown beschreiben: Die wurden vor dem Sommer geschrieben und seither nicht mehr überarbeitet. Das ist der Normalzustand regulatorischer Inhalte im Internet — und der Grund, warum wir einen datierten Feed führen statt eines Artikels.
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Keine öffentliche Seite, oder die Liste steht nur auf der Verpackung? Stattdessen einfügen
Was die Novelle tatsächlich geändert hat
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist die Liste der Stoffe, die kosmetische Mittel nur unter Beschränkungen enthalten dürfen. Die Verordnung (EU) 2023/1545 schreibt einen Teil dieses Anhangs neu. Sie tut drei Dinge zugleich:
- sie fügt neue Einträge ein, durchnummeriert von 327 bis 371;
- sie ersetzt eine Reihe bestehender Einträge, darunter Eintrag 70;
- sie streicht mehrere andere.
Die Wirkung auf Ihre Verpackung lässt sich in einem Satz fassen: Ist einer dieser Stoffe im Produkt oberhalb der in seinem eigenen Anhang-III-Eintrag festgelegten Schwelle enthalten, muss er namentlich in der INCI-Liste stehen, statt sich hinter dem Wort PARFUM zu verbergen. Die Liste der Bestandteile selbst ist durch Art. 19 Abs. 1 Buchst. g, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vorgeschrieben.
Das ist der gesamte Mechanismus. Es ist eine Kennzeichnungsänderung, kein Verbot.
Sie werden auch eine Gesamtzahl lesen — 81 Stoffe bei einer vielgelesenen Quelle, 82 bei einer anderen, beide Stand 20. September 2026. Wir haben den konsolidierten Anhang nicht selbst durchgezählt und fügen deshalb keine dritte Zahl hinzu — sie ist ohnehin nicht die Zahl, nach der Sie handeln: Entscheidend ist, welche dieser Einträge in Ihrer Rezeptur vorkommen.
Die Schwellenwerte
Es gibt keinen einheitlichen Schwellenwert. Die Offenlegungsgrenze steht im jeweiligen Anhang-III-Eintrag des Stoffs, und sie liegt niedriger für ein Produkt, das auf der Haut verbleibt, als für eines, das abgespült wird — weshalb derselbe Duftstoff in derselben Dosis in einem Balsam deklarationspflichtig sein kann und in einem Waschgel nicht.
Wir drucken die beiden Zahlen hier nicht ab, bevor jemand in dieser Praxis sie aus dem konsolidierten Anhang herausgelesen und datiert hat. Sie erscheinen auf der Seite regulatory watch, datiert, sobald diese Prüfung erfolgt ist.
Bis dahin ist die Zahl, die über Ihr Etikett entscheidet, nicht der allgemeine Schwellenwert. Es ist der Gehalt jedes gelisteten Allergens in dem Material, das Sie tatsächlich gekauft haben, Charge für Charge — und der stammt aus der Allergenerklärung oder dem Analysenzertifikat Ihres Lieferanten. Fordern Sie diese Angaben jetzt an: Sie brauchen am längsten, ganz gleich, welcher Schwellenwert am Ende greift, und ohne sie lässt sich nichts davon entscheiden.
Betrifft das nur synthetische Duftstoffe?
Nein — und genau das kostet Naturkosmetik-Marken Geld.
Ein Anhang-III-Eintrag beschränkt einen Stoff. Er fragt nicht, woher der Stoff stammt. Ein beschränkter Duftstoff, der natürlich in einem ätherischen Öl vorkommt, ist derselbe Eintrag wie derselbe Stoff, als Einzelmaterial im Fass gekauft (Anhang III, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009).
Wer also mit ätherischen Ölen, Absolues oder Destillaten formuliert, kann diese Frage nicht am eigenen Rezept ablesen. Sie müssen wissen, was in jedem Öl steckt, in welcher Höhe, für genau die Charge, die Sie verwendet haben. Diese Zahl kommt aus dem Analysenzertifikat oder einer Allergenerklärung Ihres Lieferanten für dieses Material. Sie schwankt nach Ernte, Herkunft und Charge.
Die ehrliche Zusammenfassung für eine Naturmarke: Diese Novelle hat aus einer Duftstofffrage eine Rohstoffdokumentationsfrage gemacht. Marken, die eine benannte Duftkomposition kaufen, bekommen vom Duftstoffhaus routinemäßig eine Allergenerklärung. Marken, die Botanicals bei einem Rohstoffhändler kaufen, häufig nicht — und genau diese fehlende Erklärung ist der häufigste Grund, warum eine Datei nicht geschlossen werden kann.
Muss mein Sicherheitsbericht neu geöffnet werden?
Trennen Sie die Rezeptur vom Etikett.
Die Novelle betrifft die Kennzeichnung. Haben Sie die Rezeptur nicht geändert, ist die Bewertung der Rezeptur durch diesen Rechtsakt nicht hinfällig geworden. Was die Novelle ändert, sind die Dokumente, die das Produkt beschreiben:
- Die Liste der Bestandteile auf der Verpackung — die benannten Allergene müssen erscheinen (Art. 19 Abs. 1 Buchst. g, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009).
- Die in der Produktinformationsdatei hinterlegte Kopie der Kennzeichnung — die Datei muss das Produkt so beschreiben, wie es ist (Art. 11 Abs. 1, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009).
- Die Notifizierung — die CPNP-Notifizierung trägt die Kennzeichnung des Produkts, sodass Sie bei einer Neuetikettierung auch die Notifizierung wieder aufgreifen (Art. 13 Abs. 2, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009).
Ob der Sicherheitsbericht selbst neu geöffnet wird, ist eine Frage zu Ihrer konkreten Datei, keine allgemeine Regel. Er wird neu geöffnet, wenn die Allergenarbeit etwas zutage fördert, das in der Bewertung nicht enthalten war — ein höherer Gehalt als in der Datei angenommen, ein Material, dessen Zusammensetzung nie dokumentiert wurde, oder ein Stoff, den die ursprüngliche Bewertung gar nicht identifiziert hat. Ein Sicherheitsbericht wird gemäß Anhang I erstellt, bevor das Produkt in Verkehr gebracht wird (Art. 10 Abs. 1, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009); stellt sich heraus, dass die zugrunde liegende Information falsch war, ist der Bericht das, was sich ändern muss — nicht das Papier drumherum.
Was Sie tun sollten — in dieser Reihenfolge
- Listen Sie jedes duftende Material im Produkt auf — Kompositionen, ätherische Öle, Absolues, Extrakte mit Geruch.
- Holen Sie für jedes eine Allergenerklärung ein, für die von Ihnen verwendete Charge. Fragen Sie den Lieferanten schriftlich. Bekommen Sie nichts zurück, ist das der Befund — und er betrifft Ihre Lieferkette, nicht das Gesetz.
- Gleichen Sie jeden erklärten Stoff mit seinem Anhang-III-Eintrag ab, für Ihren Produkttyp und Ihre Konzentration.
- Bauen Sie die Liste der Bestandteile neu auf, sodass alles oberhalb des Schwellenwerts benannt wird (Art. 19 Abs. 1 Buchst. g).
- Aktualisieren Sie Produktinformationsdatei und Notifizierung, passend zur Verpackung, die Sie tatsächlich drucken werden.
- Ermitteln Sie, welche Ihrer Bestände am oder vor dem 31. Juli 2026 in Verkehr gebracht wurden und bis zum 31. Juli 2028 abverkauft werden dürfen — und trennen Sie diese von allem, was Sie noch herstellen.
Schritt 6 ist der, den man überspringt — und er entscheidet, ob Sie eine Kennzeichnungsaufgabe haben oder ein Lagerproblem.
Die Prüfung sagt Ihnen, ob Ihre INCI-Liste korrekt aufgebaut ist, ob Ihr Produkt ein kosmetisches Mittel ist und was sonst noch fehlt. Die Allergenarithmetik übernimmt sie nicht — dieser Schritt braucht die Allergenerklärungen Ihrer Materialien und eine Person, die sie liest. Lassen Sie alles andere prüfen und bringen Sie uns die Erklärungen, sobald sie da sind.
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Häufige Fragen
Duftstoff-Allergene: was ist das?
Stoffe, einzeln in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gelistet, die in der INCI-Liste namentlich genannt werden müssen, sobald sie eine festgelegte Schwelle überschreiten — statt vom Sammelbegriff PARFUM abgedeckt zu sein. Sie kommen sowohl in Riechstoffkompositionen als auch in natürlichen aromatischen Materialien vor.
Wie hoch sind die Schwellenwerte für die Offenlegung?
Der Schwellenwert steht im Anhang-III-Eintrag des jeweiligen Stoffs und unterscheidet sich zwischen Produkten, die auf der Haut verbleiben, und solchen, die abgespült werden. Wir lesen die Zahl aus dem Eintrag für Ihren Produkttyp heraus, statt eine Zahl für alles zu nennen.
Betrifft das nur synthetische Duftstoffe?
Nein. Die Einträge beschränken Stoffe, nicht Quellen. Ein beschränkter Stoff, der natürlich in einem ätherischen Öl vorkommt, wird genauso erfasst wie einer, der als Einzelmaterial zugesetzt wird.
Muss ich bestehende Ware neu etikettieren?
Ware, die am oder vor dem 31. Juli 2026 in der Union in Verkehr gebracht wurde, darf bis zum 31. Juli 2028 bereitgestellt werden (Verordnung (EU) 2023/1545, Anhang, Übergangs-Fußnote (*1)). Alles, was Sie jetzt in Verkehr bringen, muss jetzt konform sein.
Wie ist „Inverkehrbringen“ definiert?
Die erstmalige Bereitstellung eines kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt (Art. 2 Abs. 1 Buchst. h, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) — lesen Sie „Gemeinschaft“ als Union. „Bereitstellung auf dem Markt“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf diesem Markt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Art. 2 Abs. 1 Buchst. g). Die beiden Übergangsdaten dieser Novelle knüpfen an die zwei unterschiedlichen Begriffe an — deshalb liegen sie zwei Jahre auseinander.
Muss mein CPSR wegen der neuen Allergene aktualisiert werden?
Manchmal. Das Etikett auf jeden Fall. Der Bericht wird neu geöffnet, wenn die Allergenarbeit Informationen zutage fördert, die der ursprünglichen Bewertung fehlten — ein Gehalt, ein Material oder ein Stoff, der nicht aktenkundig war.
Welche Dokumente werden für die Konformität benötigt?
Eine Allergenerklärung oder ein Analysenzertifikat für jedes duftende Rohmaterial, eine neu aufgebaute INCI-Liste, die aktualisierte, in der Produktinformationsdatei hinterlegte Kennzeichnung (Art. 11 Abs. 1) und eine aktualisierte Notifizierung (Art. 13 Abs. 2).
Mein Lieferant schickt mir keine Allergenerklärung. Was dann?
Dann hat die Datei eine Lücke, und wir sagen Ihnen, dass sie eine Lücke hat, statt einen Gehalt anzunehmen.
Jeder Eintrag in Anhang II–VI, konsolidiert am 18. Mai 2026 — 2.385 Einträge, 36.023 Stoffe — täglich neu gegen EUR-Lex, CosIng, SCCS und IFRA geprüft. Jeder Bericht wird von David Vandevoort, Apotheker (Master, KU Leuven; PhD, KU Leuven 2010), unterzeichnet.
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