Verordnung (EU) 2026/909 setzt einen Termin fürs Inverkehrbringen und vier für den Abverkauf. So finden Sie den richtigen.
Diese Seite ist eine Übersetzung des englischen Originals. Bei Abweichungen zwischen den beiden Fassungen ist die englische Fassung maßgeblich.
Worum es bei diesem Rechtsakt geht
Die Verordnung (EU) 2026/909 der Kommission vom 27. April 2026 ändert die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 hinsichtlich der Verwendung einer Reihe namentlich genannter Stoffe. Der 27. April 2026 ist das Datum des Rechtsakts selbst; die Fundstelle im Amtsblatt für den Text, mit dem wir gearbeitet haben, ist eli/reg/2026/909/oj. Betroffen sind vier Anhänge: Anhang II (verbotene Stoffe), Anhang III (Stoffe mit Beschränkungen), Anhang V (Konservierungsstoffe) und Anhang VI (UV-Filter).
Die im Titel genannten Stoffe sind Benzyl Salicylate, Triphenyl Phosphate, Ammonium Silver Zinc Aluminium Silicate, Aluminium, wasserlösliche zinkhaltige Salze, acetyliertes Vetiveröl, Citral, HC Blue No. 18, HC Red No. 18, HC Yellow No. 16, Hydroxypropyl-p-phenylenediamine und sein Dihydrochloridsalz sowie DHHB.
Ist keiner davon in Ihrer Formel enthalten, betrifft Sie dieser Rechtsakt nicht, und Sie können hier aufhören zu lesen. Ist einer davon enthalten, geht es im Rest dieser Seite darum, welcher Termin für Sie gilt — denn es gibt mehr als einen, und der Unterschied macht einen Monat Handelszeit aus.
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Das Datum, das für alle gilt
Ab dem 1. Januar 2027 dürfen kosmetische Mittel, die den durch diese Verordnung eingeführten Beschränkungen nicht entsprechen, in der Union nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Dieser Termin ist bei allen Einträgen einheitlich, die diese Übergangsbestimmung tragen. Die neuen Haarfärbemittel-Einträge (Einträge 383 bis 386 des Anhangs III) sind neue Zulassungen und tragen keinen Übergangstermin. „Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Bereitstellung eines kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt (Art. 2 Abs. 1 Buchst. h, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) — wobei „Gemeinschaft“ hier als „Union“ zu lesen ist. Ab diesem Termin dürfen Sie also überhaupt kein nicht konformes Produkt mehr in den EU-Handel bringen, ganz gleich, ob Sie es in Gent herstellen oder aus Chennai versenden.
Die Termine, die nicht für alle gleich sind
Beim Abverkauf sieht es anders aus. Die Verordnung legt keinen einheitlichen Termin fest, ab dem Produkte „auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt“ werden dürfen. Sie enthält vier Bestimmungen, und diese fallen nicht alle auf denselben Tag:
| Keine Bereitstellung auf dem Markt mehr ab | Was betroffen ist |
|---|---|
| 1. Juli 2028 | Triphenylphosphat (Anhang II) |
| 1. Juli 2028 | Anhang III, Einträge 24 (wasserlösliche zinkhaltige Salze), 70 für Citral selbst (3,7-Dimethyl-2,6-octadienal), 75 (Benzyl Salicylate), 381 (Aluminium) und 382 (acetyliertes Vetiveröl) |
| 1. Juli 2028 | DHHB (Anhang VI, Eintrag 28) |
| 1. August 2028 | Geranial und Neral: die (E)- und (Z)-Isomerenzeilen von Eintrag 70 des Anhangs III — nur diese Bestimmung |
„Bereitstellung auf dem Markt“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Art. 2 Abs. 1 Buchst. g, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Die Verordnung schreibt „Gemeinschaft“; lesen Sie „Union“. Es geht um das Regal, nicht um die Grenze.
Das ist wichtiger, als es aussieht. Eine vielfach wiederholte Darstellung dieses Rechtsakts nennt einen einzigen pauschalen Termin für den Abverkauf: den 1. August 2028. Dieser Termin gilt nur für zwei Zeilen: Geranial und Neral, die unter Eintrag 70 gelisteten Isomere. Citral selbst läuft, wie die übrigen Einträge mit Übergangstermin, bis zum 1. Juli 2028. Eine Marke, die den pauschalen Termin liest und ihn auf ein Citral- oder Triphenylphosphat-Produkt anwendet, hält Ware einen Monat länger im Handel, als sie dürfte.
Deshalb ist der Feed zur Regulierungsbeobachtung so aufgebaut, wie er aufgebaut ist: ein Eintrag pro Rechtsakt, datiert, mit den Übergangsbestimmungen je Stoff erfasst statt in einer einzigen Zeile zusammengefasst. Ein pauschaler Termin ist die Form, die eine schnell geschriebene Zusammenfassung annimmt — und genau diese Form kostet eine Marke am einen oder anderen Ende einen Monat.
Die Berichtigungen
Es gibt zwei Berichtigungen zur Verordnung (EU) 2026/909. Die vom 5. Mai 2026 nummeriert die neuen Einträge des Anhangs III um: Der ursprünglich gedruckte Text nummeriert sie 379 bis 384, der berichtigte Text 381 bis 386. Die vom 8. Mai 2026 korrigiert eine Eintragsnummer in Anhang II auf 1767. Wenn Sie mit einer vor diesen Terminen gedruckten Fassung arbeiten, oder mit einer davor verfassten Zusammenfassung, erscheinen diese Einträge als 379 bis 384 und 1752 — und Sie lesen den unberichtigten Text.
Jede weitere Berichtigung, und das Datum, an dem sie hier gelesen wurde, wird auf der Seite regulatorische Beobachtung vermerkt, sobald die Beobachtung sie gelesen hat.
Die neuen Höchstkonzentrationen
Gelesen aus dem Wortlaut der Verordnung im Amtsblatt am 9. Oktober 2026, wie im Anhang abgedruckt. Die Prozentangaben beziehen sich auf die gebrauchsfertige Zubereitung.
Citral — Anhang III, Eintrag 70 (Citral 5392-40-5, Geranial 141-27-5, Neral 106-26-3)
| Art des Mittels | Höchstkonzentration |
|---|---|
| (a) Lippen-Make-up-Produkte, Lippenstifte, Lippensalben | 0,11 % |
| (b) Desodorierungsmittel und schweißhemmende Mittel | 0,032 % |
| (c) Augenmittel, Gesichts-Make-up und Make-up-Entferner | 0,65 % |
| (d) Parfümierende kosmetische Mittel (hydroalkoholische und nicht hydroalkoholische, sprühbare und nicht sprühbare) | 0,6 % |
| (e) Hautmittel, die auf der Haut verbleiben (ausgenommen Lippenmittel, Desodorierungsmittel und schweißhemmende Mittel, parfümierende kosmetische Mittel, Augenmittel, Gesichts-Make-up und Make-up-Entferner) und Nagelmittel | 0,15 % |
| (f) Mundmittel | 0,35 % |
| (g) Haarmittel, die in den Haaren verbleiben | 1,2 % |
| (h) Haut- und Haarmittel, die abzuspülen/auszuspülen sind | 1,2 % |
| (i) Mittel für den anogenitalen Bereich, die auf der Haut verbleiben (Babywischtücher und Intimpflegetücher) | 0,063 % |
Die Kennzeichnungspflicht ist unverändert: Das Vorhandensein wird in der Liste der Bestandteile als ‚Citral‘ angegeben, wenn die Konzentration 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut oder in den Haaren verbleiben, und 0,01 % in Mitteln, die abzuspülen/auszuspülen sind, übersteigt.
Die drei Stoffe stehen in einem Eintrag mit je einem Grenzwert pro Art des Mittels. Der Eintrag sagt nicht ausdrücklich, ob der Grenzwert für jeden Stoff einzeln oder für die drei zusammen gilt. Welche Lesart in einer Akte verwendet wird, entscheidet die Person, die den Sicherheitsbericht erstellt, und sie sollte in der Akte festgehalten werden.
Benzyl Salicylate — Anhang III, Eintrag 75 (118-58-1)
| Art des Mittels | Höchstkonzentration |
|---|---|
| (a) Parfümierende kosmetische Mittel (hydroalkoholische und nicht hydroalkoholische, sprühbare und nicht sprühbare) | 4 % |
| (b) Auszuspülende/abzuspülende Haut- und Haarmittel (ausgenommen Badezusätze/Duschgel) | 0,5 % |
| (c) Duschgel/Badezusätze | 1,3 % |
| (d) Haut- und Haarmittel, die auf der Haut oder in den Haaren verbleiben (nicht sprühbar/nicht aerosolhaltig) (ausgenommen Körperlotion) | 0,5 % |
| (e) Haarmittel, die in den Haaren verbleiben (Sprüh-/Aerosolprodukte) | 0,5 % |
| (f) Körperlotion | 0,7 % |
| (g) Gesichts-Make-up und Make-up-Entferner | 0,2 % |
| (h) Mundmittel | 0,004 % |
| (i) Desodorantien (Sprüh-/Aerosolprodukte) | 0,91 % |
Die Kennzeichnungspflicht ist ebenfalls unverändert: 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut oder in den Haaren verbleiben, 0,01 % in Mitteln, die abzuspülen/auszuspülen sind.
Der Text, den wir gelesen haben, ist die Verordnung in der zuerst veröffentlichten Fassung. Die beiden oben genannten Berichtigungen betreffen Eintragsnummern und einen Verweis in Anhang II, nicht diese Zahlen; prüfen Sie aber die konsolidierte Fassung des Anhangs, bevor Sie sich in einer Akte auf eine Zahl stützen. Die Grenzwerte für die übrigen Einträge dieses Rechtsakts (Aluminium, zinkhaltige Salze, acetyliertes Vetiveröl, die Haarfärbemittel) sind hier nicht wiedergegeben.
Unsere Prüfung gleicht noch nicht mit diesen Zahlen ab: Das Register dahinter lädt sie erst, wenn eine Person hier sie angenommen hat, und bis dahin sagt die Prüfung das, statt eine bequeme Antwort zurückzugeben.
Welche Stoffe eine Naturkosmetikmarke wirklich betreffen
Meistens zwei.
Citral. Diesen Eintrag sollte zuerst prüfen, wer mit botanischen Rohstoffen formuliert. Die Berechnung, die Fragen an den Lieferanten und die Schwankung von Charge zu Charge finden Sie unter Citral in ätherischen Ölen. Ob Citral in Ihrem Produkt steckt, lässt sich nicht mit einer allgemeinen Regel beantworten — das ist eine Frage an das Analysezertifikat jedes einzelnen von Ihnen verwendeten aromatischen Rohstoffs, Charge für Charge. Zudem hat kein anderer Eintrag dieses Rechtsakts zwei Termine für den Abverkauf: der 1. Juli 2028 für Citral selbst und der 1. August 2028 für seine Isomerenzeilen Geranial und Neral. Deshalb wird er am leichtesten falsch gehandhabt.
Benzyl Salicylate. Als Duftstoffallergen nach Anhang III war dieser Stoff bereits für sich genommen ein Kennzeichnungsthema. Dieser Rechtsakt macht ihn zusätzlich zu einer Konzentrationsfrage — ein Produkt, das bisher nur eine Kennzeichnungsfrage war, kann damit jetzt auch eine Formulierungsfrage werden. Die Grenzwerte stehen in der Tabelle oben, nach Art des Mittels; maßgeblich ist die Zahl für Ihre Art des Mittels, nicht die höchste der Liste.
Die drei Haarfarbstoffe (HC Blue No. 18, HC Red No. 18, HC Yellow No. 16) und Hydroxypropyl-p-phenylenediamine betreffen eher Friseur- und Haarfarbenmarken als Hautpflege. DHHB betrifft Sonnenschutzmittel — und dort entscheidet eine Frage zu Anhang VI häufig darüber, ob eine Markteinführung stattfindet oder verschoben wird.
Was Sie jetzt tun sollten
- Zerlegen Sie Ihre Formel auf Stoffebene. Nicht „ätherische Ölmischung“ — sondern die darin enthaltenen Stoffe, mit einer Konzentrationsspanne, die Sie belegen können.
- Gleichen Sie diese Liste mit den zwölf oben genannten Stoffen ab. Passt nichts, halten Sie die Prüfung mit Datum fest.
- Bestimmen Sie für jeden Treffer, welche der vier Abverkaufsbestimmungen gilt. Verwenden Sie nicht einen Termin für alle.
- Trennen Sie die beiden Fragen: Dürfen Sie das Produkt noch in Verkehr bringen (1. Januar 2027), und dürfen Sie das, was Sie bereits in Verkehr gebracht haben, noch auf dem Markt bereitstellen (1. Juli oder 1. August 2028).
- Prüfen Sie die Akte, nicht nur die Packung. Ändert sich eine Formel, ändert sich der Sicherheitsbericht (Art. 10 Abs. 1, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009), ändert sich die Produktinformationsdatei (Art. 11 Abs. 1), und die Notifizierung ändert sich (Art. 13 Abs. 1).
- Datieren Sie Ihre Arbeit. Fragt ein Inspektor oder ein Händler, warum Sie zu Ihrem Schluss gekommen sind, ist das Datum, zu dem Sie geprüft haben, Teil der Antwort.
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Häufige Fragen
Was ist die Verordnung 2026/909, und betrifft sie mich?
Die Verordnung (EU) 2026/909 der Kommission vom 27. April 2026 (eli/reg/2026/909/oj) ändert die Anhänge II, III, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Bezug auf zwölf namentlich genannte Stoffe. Sie betrifft Sie nur, wenn einer dieser Stoffe in Ihrem Produkt enthalten ist — auch dann, wenn er über einen natürlichen Rohstoff hineingelangt und nicht als eigenständig gelisteter Bestandteil.
Ab wann gilt die Citral-Beschränkung für 2027?
Für Citral gilt wie für die übrigen Einträge mit dieser Übergangsbestimmung: Nicht konforme Produkte dürfen ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Citral selbst darf dann ab dem 1. Juli 2028 wie die übrigen Einträge nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden. Nur die Isomerenzeilen desselben Eintrags, Geranial und Neral, laufen bis zum 1. August 2028.
Was ist der neue Grenzwert für Benzyl Salicylate?
Das hängt von der Art des Mittels ab: 4 % in parfümierenden kosmetischen Mitteln, 0,5 % in den meisten abzuspülenden Mitteln und in den Haut- und Haarmitteln, die verbleiben, 0,7 % in Körperlotion, 0,2 % in Gesichts-Make-up, 0,91 % in Desodorantien als Sprüh-/Aerosolprodukt und 0,004 % in Mundmitteln. Die vollständige Tabelle steht oben.
Was sind die neuen Einträge des Anhangs III für 2026?
Dieser Rechtsakt verknüpft die Einträge 24, 75, 381 und 382 des Anhangs III mit einer Abverkaufsbestimmung zum 1. Juli 2028 und ändert Eintrag 70: Citral selbst läuft bis zum 1. Juli 2028, seine Zeilen Geranial und Neral bis zum 1. August 2028.
Muss mein Sicherheitsbericht aktualisiert werden?
Muss sich eine Formel ändern, um eine neue Beschränkung einzuhalten, dann ja — der Sicherheitsbericht wird anhand der Formel erstellt (Art. 10 Abs. 1, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009), ebenso die Akte und die Notifizierung. Enthält Ihre Formel keinen der zwölf Stoffe, ändert dieser Rechtsakt für Sie nichts — außer dass Sie nun einen datierten Nachweis darüber haben, dass Sie geprüft haben.
Was ist der neue Citral-Grenzwert?
Das hängt von der Art des Mittels ab: von 0,032 % in Desodorierungsmitteln und schweißhemmenden Mitteln bis 1,2 % in Haarmitteln, die verbleiben, und in abzuspülenden Haut- und Haarmitteln, und 0,15 % in den meisten Hautmitteln, die verbleiben. Die vollständige Tabelle steht oben.
Das Register dahinter
Jeder Eintrag der Anhänge II bis VI in der am 18. Mai 2026 konsolidierten Fassung — 2.385 Einträge, 36.023 Stoffe — täglich neu abgeglichen mit EUR-Lex, CosIng, SCCS und IFRA. Jeder Bericht wird unterzeichnet von David Vandevoort, Apotheker (Master, KU Leuven; PhD, KU Leuven 2010).
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