Kennzeichnung Kosmetik in der EU: welche Sprache pro Land

Diese Seite ist eine Übersetzung des englischen Originals. Bei Abweichungen zwischen den beiden Fassungen ist die englische Fassung maßgeblich.

Bei der Kennzeichnung von Kosmetik regelt jedes Land selbst, in welcher Sprache vier Angaben stehen müssen — der Nenninhalt, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder die Angabe zur Haltbarkeit nach dem Öffnen, die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch und der Verwendungszweck des Produkts (Art. 19 Abs. 5, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Die Liste der Bestandteile (INCI-Liste) verwendet überall die gemeinsamen Bezeichnungen der Bestandteile (Art. 19 Abs. 6), und Name und Anschrift der verantwortlichen Person sowie die Chargennummer liegen außerhalb von Art. 19 Abs. 5.

Was Art. 19 Abs. 5 den einzelnen Ländern überlässt

Die Sprache, in der die in Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f sowie in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Angaben abgefasst werden, richtet sich nach dem Recht der Mitgliedstaaten, in denen das kosmetische Mittel für die Endverbraucher bereitgestellt wird. — Art. 19 Abs. 5, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009

Die Punkte (b), (c), (d) und (f) von Art. 19 Abs. 1 sind der Nenninhalt, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder die Angabe zur Haltbarkeit nach dem Öffnen, die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch, und der Verwendungszweck des Produkts, sofern er sich nicht aus der Aufmachung ergibt. Die Absätze 2 bis 4 betreffen den Beipackzettel oder Anhänger, wenn auf der Packung kein Platz ist, das Schild für Seife und andere kleine Produkte, sowie Produkte, die nicht vorverpackt sind.

Die Tabelle

Abgeglichen mit den nationalen Rechtstexten am 23. September 2026. Jede Zeile verlinkt die amtliche Quelle, die wir gelesen haben. Gesetze ändern sich: Prüfen Sie die Quelle, bevor Sie drucken.

Land Sprache(n) für (b), (c), (d), (f) Nationale Vorschrift Status
Österreich Deutsch Kosmetik-Durchführungsverordnung, BGBl. II 330/2013, § 2 Geprüft
Belgien Die Sprache(n) der Region, in der das Produkt verkauft wird: Niederländisch, Französisch oder Deutsch; in Brüssel Französisch und Niederländisch. In der Praxis ein einziges nationales Etikett: Niederländisch, Französisch und Deutsch Gesetz vom 24. Januar 1977, Art. 8 § 1 Geprüft
Bulgarien Bulgarisch („auch auf Bulgarisch“) Gesundheitsgesetz, Art. 49(2) Nr. 8 Geprüft (konsolidierter Text)
Kroatien Kroatisch, lateinische Schrift NN 18/2013, Art. 5(2) Geprüft
Zypern Vorsichtsmaßnahmen (d): Griechisch. (b), (c), (f): Griechisch oder Englisch Gesetz 57(I)/2017, Art. 13 Geprüft
Tschechische Republik Tschechisch Gesetz Nr. 258/2000 Sb., § 27(1) Geprüft
Dänemark Dänisch BEK nr 803 vom 21/06/2013, § 3 Geprüft
Estland Estnisch Verbraucherschutzgesetz, § 4(3) und § 5(6) — allgemeines Verbraucherrecht; wir haben keine kosmetikspezifische Vorschrift gefunden Teilweise
Finnland Finnisch und Schwedisch für den nationalen oder Online-Verkauf Gesetz 492/2013, § 21, mit dem Sprachgesetz § 34 Geprüft
Frankreich Französisch; weitere Sprachen dürfen hinzugefügt werden Code de la santé publique, art. R5131-4 III Geprüft
Deutschland Deutsch Kosmetik-Verordnung 2014, § 4 Geprüft
Griechenland Griechisch KYA Δ3(α)/91512, ΦΕΚ Β' 25/2018, art. 10(1) Geprüft
Ungarn Ungarisch Regierungsverordnung 246/2013, § 2 Geprüft
Irland Englisch, oder Englisch und Irisch (nicht Irisch allein) S.I. No. 440/2013, Reg. 7(4) Geprüft (wie erlassen)
Italien Italienisch, mindestens genauso sichtbar wie jede andere Sprache Erlass des Gesundheitsministeriums vom 27. September 2018, art. 3(1) Geprüft (wie veröffentlicht)
Lettland Lettisch Kabinettsverordnung Nr. 354 von 2013, Punkt 10 Geprüft
Litauen Litauisch Anordnung Nr. V-634 von 2013, Punkt 4 Geprüft
Luxemburg Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch — nicht Englisch Règlement grand-ducal vom 18. Juli 2013, Art. 3 Geprüft
Malta Maltesisch oder Englisch S.L. 427.58, reg. 5 Geprüft
Niederlande Mindestens Niederländisch Warenwetbesluit cosmetische producten 2011, Art. 3(2) Geprüft
Polen Polnisch Gesetz vom 4. Oktober 2018 über kosmetische Mittel, Art. 4(1) Geprüft
Portugal Portugiesisch; eine Übersetzung kommt auf ein unverwischbares Klebeetikett Decreto-Lei 23/2025, Art. 10 Geprüft
Rumänien Rumänisch; andere Sprachen nicht ausgeschlossen HG 147/2015, Art. 5 Geprüft (wie veröffentlicht)
Slowakei Slowakisch Gesetz Nr. 355/2007, § 43 Geprüft
Slowenien Slowenisch Uredba, Ur. l. RS 61/2013, Art. 6(1) Geprüft
Spanien Spanisch Real Decreto 85/2018, art. 6.1.a Geprüft
Schweden Schwedisch Förordning 2013:413, § 4 Geprüft
Norwegen (EWR) Vorsichtsmaßnahmen und Verwendungszweck: Norwegisch. Inhalt und Haltbarkeit: Norwegisch oder eine dem Norwegischen ähnliche Sprache Kosmetikkforskriften, § 4 Geprüft
Island (EWR) Isländisch, Englisch oder eine nordische Sprache außer Finnisch; bestimmte Warnhinweise auf Isländisch Reglugerð nr. 577/2013, art. 3 Geprüft
Liechtenstein (EWR) Deutsch, Französisch oder Italienisch — Schweizer Vorschriften, angewendet über den Zollvertrag liechtensteinische Lebensmittelkontrollverordnung, abgeleitet aus Schweizer Recht Teilweise

„Teilweise“ bedeutet, dass wir die Vorschrift im allgemeinen Recht oder durch Schlussfolgerung gefunden haben, nicht in einer eigenen kosmetikrechtlichen Bestimmung dieses Landes; behandeln Sie das als Ausgangspunkt, nicht als Antwort. „Wie erlassen“ oder „wie veröffentlicht“ bedeutet, dass wir den Originaltext gelesen und spätere Änderungen nicht nachverfolgt haben.

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Was die Tabelle in der Praxis bedeutet

Nur an wenigen Orten reicht Englisch allein für einige Angaben: Irland, Malta, Island und Zypern für alles außer den Vorsichtsmaßnahmen.

Belgien braucht faktisch drei Sprachen für ein einziges nationales Etikett, weil die Regel der Sprachregion folgt, in der das Produkt verkauft wird.

Finnland braucht zwei — Finnisch und Schwedisch — für den nationalen oder Online-Verkauf.

Wer in mehreren Ländern verkauft, braucht deshalb entweder ein mehrsprachiges Etikett oder länderspezifische Kennzeichnung. Portugal sieht ausdrücklich eine Übersetzung auf einem unverwischbaren Klebeetikett vor.

Was sonst noch auf dem Etikett stehen muss, und wessen Anschrift darauf gehört: Kennzeichnung · die Anschrift der verantwortlichen Person.

Häufige Fragen

Muss die Liste der Bestandteile (INCI-Liste) übersetzt werden?

Nein. Sie wird mit den gemeinsamen Bezeichnungen der Bestandteile gemäß dem in Art. 33 vorgesehenen Glossar ausgedrückt (Art. 19 Abs. 6), und Art. 19 Abs. 5 erfasst sie nicht.

Kann ich einen Beipackzettel verwenden, statt alles auf die Packung zu drucken?

Nur wenn es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, die Vorsichtsmaßnahmen (d) oder die Liste der Bestandteile (g) wie vorgesehen zu kennzeichnen; dann stehen die Angaben auf einem beigefügten oder angehängten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen, und auf der Packung wird darauf hingewiesen (Art. 19 Abs. 2).

Gibt es eine offizielle EU-Tabelle dieser Vorschriften?

Wir konnten keine finden, die von der Kommission oder vom Netzwerk der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten veröffentlicht wurde. Diese Tabelle basiert auf den nationalen Rechtstexten selbst.

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Quellen
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Art. 19 Abs. 1Art. 19 Abs. 2Art. 19 Abs. 5Art. 19 Abs. 6

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