Kennzeichnung Kosmetik in der EU: welche Sprache pro Land
Diese Seite ist eine Übersetzung des englischen Originals. Bei Abweichungen zwischen den beiden Fassungen ist die englische Fassung maßgeblich.
Bei der Kennzeichnung von Kosmetik regelt jedes Land selbst, in welcher Sprache vier Angaben stehen müssen — der Nenninhalt, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder die Angabe zur Haltbarkeit nach dem Öffnen, die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch und der Verwendungszweck des Produkts (Art. 19 Abs. 5, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Die Liste der Bestandteile (INCI-Liste) verwendet überall die gemeinsamen Bezeichnungen der Bestandteile (Art. 19 Abs. 6), und Name und Anschrift der verantwortlichen Person sowie die Chargennummer liegen außerhalb von Art. 19 Abs. 5.
Was Art. 19 Abs. 5 den einzelnen Ländern überlässt
Die Sprache, in der die in Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f sowie in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Angaben abgefasst werden, richtet sich nach dem Recht der Mitgliedstaaten, in denen das kosmetische Mittel für die Endverbraucher bereitgestellt wird. — Art. 19 Abs. 5, Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
Die Punkte (b), (c), (d) und (f) von Art. 19 Abs. 1 sind der Nenninhalt, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder die Angabe zur Haltbarkeit nach dem Öffnen, die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch, und der Verwendungszweck des Produkts, sofern er sich nicht aus der Aufmachung ergibt. Die Absätze 2 bis 4 betreffen den Beipackzettel oder Anhänger, wenn auf der Packung kein Platz ist, das Schild für Seife und andere kleine Produkte, sowie Produkte, die nicht vorverpackt sind.
Die Tabelle
Abgeglichen mit den nationalen Rechtstexten am 23. September 2026. Jede Zeile verlinkt die amtliche Quelle, die wir gelesen haben. Gesetze ändern sich: Prüfen Sie die Quelle, bevor Sie drucken.
| Land | Sprache(n) für (b), (c), (d), (f) | Nationale Vorschrift | Status |
|---|---|---|---|
| Österreich | Deutsch | Kosmetik-Durchführungsverordnung, BGBl. II 330/2013, § 2 | Geprüft |
| Belgien | Die Sprache(n) der Region, in der das Produkt verkauft wird: Niederländisch, Französisch oder Deutsch; in Brüssel Französisch und Niederländisch. In der Praxis ein einziges nationales Etikett: Niederländisch, Französisch und Deutsch | Gesetz vom 24. Januar 1977, Art. 8 § 1 | Geprüft |
| Bulgarien | Bulgarisch („auch auf Bulgarisch“) | Gesundheitsgesetz, Art. 49(2) Nr. 8 | Geprüft (konsolidierter Text) |
| Kroatien | Kroatisch, lateinische Schrift | NN 18/2013, Art. 5(2) | Geprüft |
| Zypern | Vorsichtsmaßnahmen (d): Griechisch. (b), (c), (f): Griechisch oder Englisch | Gesetz 57(I)/2017, Art. 13 | Geprüft |
| Tschechische Republik | Tschechisch | Gesetz Nr. 258/2000 Sb., § 27(1) | Geprüft |
| Dänemark | Dänisch | BEK nr 803 vom 21/06/2013, § 3 | Geprüft |
| Estland | Estnisch | Verbraucherschutzgesetz, § 4(3) und § 5(6) — allgemeines Verbraucherrecht; wir haben keine kosmetikspezifische Vorschrift gefunden | Teilweise |
| Finnland | Finnisch und Schwedisch für den nationalen oder Online-Verkauf | Gesetz 492/2013, § 21, mit dem Sprachgesetz § 34 | Geprüft |
| Frankreich | Französisch; weitere Sprachen dürfen hinzugefügt werden | Code de la santé publique, art. R5131-4 III | Geprüft |
| Deutschland | Deutsch | Kosmetik-Verordnung 2014, § 4 | Geprüft |
| Griechenland | Griechisch | KYA Δ3(α)/91512, ΦΕΚ Β' 25/2018, art. 10(1) | Geprüft |
| Ungarn | Ungarisch | Regierungsverordnung 246/2013, § 2 | Geprüft |
| Irland | Englisch, oder Englisch und Irisch (nicht Irisch allein) | S.I. No. 440/2013, Reg. 7(4) | Geprüft (wie erlassen) |
| Italien | Italienisch, mindestens genauso sichtbar wie jede andere Sprache | Erlass des Gesundheitsministeriums vom 27. September 2018, art. 3(1) | Geprüft (wie veröffentlicht) |
| Lettland | Lettisch | Kabinettsverordnung Nr. 354 von 2013, Punkt 10 | Geprüft |
| Litauen | Litauisch | Anordnung Nr. V-634 von 2013, Punkt 4 | Geprüft |
| Luxemburg | Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch — nicht Englisch | Règlement grand-ducal vom 18. Juli 2013, Art. 3 | Geprüft |
| Malta | Maltesisch oder Englisch | S.L. 427.58, reg. 5 | Geprüft |
| Niederlande | Mindestens Niederländisch | Warenwetbesluit cosmetische producten 2011, Art. 3(2) | Geprüft |
| Polen | Polnisch | Gesetz vom 4. Oktober 2018 über kosmetische Mittel, Art. 4(1) | Geprüft |
| Portugal | Portugiesisch; eine Übersetzung kommt auf ein unverwischbares Klebeetikett | Decreto-Lei 23/2025, Art. 10 | Geprüft |
| Rumänien | Rumänisch; andere Sprachen nicht ausgeschlossen | HG 147/2015, Art. 5 | Geprüft (wie veröffentlicht) |
| Slowakei | Slowakisch | Gesetz Nr. 355/2007, § 43 | Geprüft |
| Slowenien | Slowenisch | Uredba, Ur. l. RS 61/2013, Art. 6(1) | Geprüft |
| Spanien | Spanisch | Real Decreto 85/2018, art. 6.1.a | Geprüft |
| Schweden | Schwedisch | Förordning 2013:413, § 4 | Geprüft |
| Norwegen (EWR) | Vorsichtsmaßnahmen und Verwendungszweck: Norwegisch. Inhalt und Haltbarkeit: Norwegisch oder eine dem Norwegischen ähnliche Sprache | Kosmetikkforskriften, § 4 | Geprüft |
| Island (EWR) | Isländisch, Englisch oder eine nordische Sprache außer Finnisch; bestimmte Warnhinweise auf Isländisch | Reglugerð nr. 577/2013, art. 3 | Geprüft |
| Liechtenstein (EWR) | Deutsch, Französisch oder Italienisch — Schweizer Vorschriften, angewendet über den Zollvertrag | liechtensteinische Lebensmittelkontrollverordnung, abgeleitet aus Schweizer Recht | Teilweise |
„Teilweise“ bedeutet, dass wir die Vorschrift im allgemeinen Recht oder durch Schlussfolgerung gefunden haben, nicht in einer eigenen kosmetikrechtlichen Bestimmung dieses Landes; behandeln Sie das als Ausgangspunkt, nicht als Antwort. „Wie erlassen“ oder „wie veröffentlicht“ bedeutet, dass wir den Originaltext gelesen und spätere Änderungen nicht nachverfolgt haben.
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Was die Tabelle in der Praxis bedeutet
Nur an wenigen Orten reicht Englisch allein für einige Angaben: Irland, Malta, Island und Zypern für alles außer den Vorsichtsmaßnahmen.
Belgien braucht faktisch drei Sprachen für ein einziges nationales Etikett, weil die Regel der Sprachregion folgt, in der das Produkt verkauft wird.
Finnland braucht zwei — Finnisch und Schwedisch — für den nationalen oder Online-Verkauf.
Wer in mehreren Ländern verkauft, braucht deshalb entweder ein mehrsprachiges Etikett oder länderspezifische Kennzeichnung. Portugal sieht ausdrücklich eine Übersetzung auf einem unverwischbaren Klebeetikett vor.
Was sonst noch auf dem Etikett stehen muss, und wessen Anschrift darauf gehört: Kennzeichnung · die Anschrift der verantwortlichen Person.
Häufige Fragen
Muss die Liste der Bestandteile (INCI-Liste) übersetzt werden?
Nein. Sie wird mit den gemeinsamen Bezeichnungen der Bestandteile gemäß dem in Art. 33 vorgesehenen Glossar ausgedrückt (Art. 19 Abs. 6), und Art. 19 Abs. 5 erfasst sie nicht.
Kann ich einen Beipackzettel verwenden, statt alles auf die Packung zu drucken?
Nur wenn es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, die Vorsichtsmaßnahmen (d) oder die Liste der Bestandteile (g) wie vorgesehen zu kennzeichnen; dann stehen die Angaben auf einem beigefügten oder angehängten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen, und auf der Packung wird darauf hingewiesen (Art. 19 Abs. 2).
Gibt es eine offizielle EU-Tabelle dieser Vorschriften?
Wir konnten keine finden, die von der Kommission oder vom Netzwerk der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten veröffentlicht wurde. Diese Tabelle basiert auf den nationalen Rechtstexten selbst.
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